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Neuer Erlass des Landes Schleswig Holstein

 

Erlass Schleswig Holstein Stand 01. Mai 2020

Die Landesregierung von Schleswig Holstein hat eine Pressinformation eines neuen Erlasses der ab dem 4. Mai gültig ist veröffentlicht.

Zu finden unter
https://schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2020/Corona/200501_MP_Verordnung_neu.html

Hier die Infos von der Presseseite:

Neuer Erlass, neue Verordnung: Landesregierung setzt Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus um 

Datum 01.05.2020
KIEL. Die Landesregierung setzt die in dieser Woche beschlossenen Anpassungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus um. Die angepassten Regelungen sind gültig ab Montag, 4. Mai bis vorläufig 17. Mai, und werden festgelegt durch
- eine Neufassung des Erlasses von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen, der von den Kreisen und kreisfreien Städten formal umgesetzt wird.
- eine Neufassung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein.

Demanch sollen folgende Maßnahmen angepasst werden.

  • Die Schulen werden entsprechend dem bekannten Konzept des Bildungsministeriums wieder teilweise geöffnet.
  • An den Hochschulen werden Lernlabore wieder geöffnet. Für den Lehrbetrieb notwendige Praxisveranstaltungen werden wieder erlaubt.
  • Elektive Eingriffe in den Krankenhäusern werden grundsätzlich wieder zugelassen. Allerdings werden auch weiterhin 25 Prozent der intensivmedizinischen Betten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit grundsätzlich für Covid-19 Patienten vorgehalten.
  • Weiterhin wird es eine Besuchsregelung als Ausnahme vom Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime geben, die den Besuch im Rahmen eines Besuchskonzepts einer Person, eventuell mit Begleitperson, für zwei Stunden ermöglicht. Eine entsprechende Handlungsempfehlung liegt dem Erlass bei. Wichtig: Die Einrichtungen selbst entscheiden, was sie wann ermöglichen und entsprechende Vorbereitungen getroffen haben. Hier gilt einmal mehr Sorgfalt vor Schnelligkeit, um den Infektionsschutz bestmöglich zu sichern und gleichzeitig soziale Kontakte wieder mehr zu ermöglichen.
  • Ebenfalls sollen die Besuchskontakte in Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe erleichtert werden, für die gleiches gilt. Auch hierfür gibt es Handlungsempfehlungen.

Mit der Landesverordnung werden folgende Maßnahmen angepasst:

Zeitlich vorgezogen wird nach dem Gespräch der Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin die Regelung, dass Spielplätze ab dem 4. Mai wieder geöffnet werden können. Dabei sollen möglichst weiterhin Abstände gewahrt bleiben und Hygieneregeln beachtet werden, also z.B. vorher und nachher Hände waschen.

Wie angekündigt wird folgendes angepasst: Unter der Voraussetzung, dass jeweils Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Abstand von Besuchern eingehalten, Infektionsketten nachvollzogen werden und ein Hygienekonzept nachgewiesen können,

  • sind Gottesdienste mit begrenzter Teilnehmerzahl wieder möglich.
  • dürfen Museen und Ausstellungen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt.
  • dürfen die Außenanlagen Botanischer Gärten und Pflanzenparks wieder öffnen.
  • Auf den Inseln gemeldete Zweitwohnungsbesitzer dürfen gemeinsam mit Personen aus ihrem Hausstand ihre Zweitwohnung wieder beziehen. Sie haben sicherzustellen, dass sie sich im Falle einer bestätigten SARS-Cov2-Infektion innerhalb von 24 Stunden zur Quarantäne an ihren Hauptwohnsitz begeben können.
  • Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes geschlossen bleiben, die Dauercamper also autark durch eigene Versorgungsanschlüsse sind.
  • Sportboothäfen werden unter Auflagen geöffnet. Die Gemeinschaftseinrichtungen müssen dabei - mit Ausnahme der Toiletten tagsüber - geschlossen bleiben.
  • Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden.

Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten sowie zu privaten Besuchen.

Neben Friseurbetrieben dürfen ab dem 4. Mai auch medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios wieder öffnen; ein entsprechendes Hygienekonzept wird auch hier vorausgesetzt.

Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen erlaubt.

Die Voraussetzungen für die Öffnung von Outlet-Centern werden denen von Einkaufszentren gleichgestellt, so dass Kundenströme gelenkt und Hygienekonzepte beachtet werden.

Veranstaltungen sind für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung weiterhin untersagt, Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern sind bis einschließlich 31. August verboten.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Eugen Witte, Patrick Kraft | Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel | Tel. 0431 988-1704 | Fax 0431 988-1977 | E-Mail: regierungssprecher@stk.landsh.de | Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de | Die Staatskanzlei im Internet: www.schleswig-holstein.de/stk

 

 

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