Wahlinfos

Datum 26.04.2017 13:13 | Thema: DEFAULT

Wahlbekanntmachung


1.  Am Sonntag, den 7. Mai 2017 findet die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag statt. Die Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2.  Die Gemeinden Hartenholm, Hasenmoor, Lentföhrden, Lützen, Schmalfeld bilden jeweils einen Wahlbezirk.
Die Gemeinde Alveslohe ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirke Alveslohe

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03.04.2017 bis 16.04.2017übersandt worden sind, sind der Wahlkreis. der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Bnefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Amt  Kaltenkirchen-Land, Schmalfelder Straße 9. 24568 Kaltenkirchen. Zimmer 5, zusammen.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Die Wählerin oder der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Iinken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht. welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der
Wahlschein ausgestellt ist.
a) durch Stimmabgabe in einem beiiebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.




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